{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-08-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG200006_2021-08-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG200006-O4.pdf", "Checksum": "e8bcdfc205374596cb016444cf136f5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG200006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.08.2021 PG200006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:47", "Checksum": "94cd6f17fff37d691fbb1918ed7a9569", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.08.2021 PG200006\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene\nBeschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen\nworden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende\nWirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-\nLazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom\n28. September 2020 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am\n6. Oktober 2020 zugestellt (act. 3/3-4).\n\n5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 25. November\n2020 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom\n28. September 2020 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 3/6). Auch\ndies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.\n\n6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration vom\n28. September 2020 (Nr. …) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n-5-\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.- festzusetzen.\n\n1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des\nVerfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung\ndes Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse\nder Verwaltungskommission OGer ZH vom 17. September 2020, Geschäfts-\nNr. PG200001-O E. IV.1.2, vom 21. Januar 2015, Geschäfts-Nr. PG140001-\nO, E. III, vom 19. Dezember 2013, Geschäfts-Nr. PG130010-O, E. 6, und\nvom 5. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. PG120006-O, Dispositiv-Ziff. 2).\nDementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.\n\n2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der\nSchiedsspruch des ICC International Court of Arbitration vom 28. September\n2020 (Nr. …) in Sachen A._____ (Enkeltmandsfirma) gegen B._____\nS.R.L. vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten\nbetragen CHF 675.- (Übersetzungen).\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.\n\n4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.\n-6-\n\n5. Schriftliche Mitteilung an:\n− die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des\nOriginals von act. 3/1 (gegen Empfangsschein),\n− die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt,\n− die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein).\n\n6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 27. August 2021\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}