{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-08-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG200006_2021-08-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG200006-O4.pdf", "Checksum": "e8bcdfc205374596cb016444cf136f5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG200006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.08.2021 PG200006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:47", "Checksum": "94cd6f17fff37d691fbb1918ed7a9569", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.08.2021 PG200006\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG200006-O/U\n\nMitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin\nlic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos\nWürgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 27. August 2021\n\nA._____ (Enkeltmandsfirma),\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwälte Dr. LL.M. X1._____ u/o\nDr. iur. X2._____,\n\ngegen\n\nB._____ S.R.L.,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem am 10. Dezember 2019 eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen\nA._____ (Enkeltmandsfirma; fortan: Gesuchstellerin) gegen die B._____\nS.R.L. (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am 28. September 2020 der \"Final\nAward\" der Einzelschiedsrichterin mr. sc. C._____ des ICC International\nCourt of Arbitration (Nr. …). Dabei wurde die dortige Beklagte und hiesige\nGesuchsgegnerin verpflichtet, der dortigen Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin je einen Betrag von Euro 14'600.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab\n1. Januar 2019, von Euro 14'600.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab\n1. Februar 2019, von Euro 14'600.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab\n1. März 2019, von Euro 14'600.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. April\n2019, von Euro 14'600.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. Mai 2019, von\nEuro 27'255.40 zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. Mai 2019, von Euro 43'800.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. Mai 2019 sowie von Euro 1'637.04 zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet,\nder Gesuchstellerin die Kosten für das Schiedsverfahren von USD 12'100.-\nzu bezahlen sowie Beträge von CHF 78'821.75 und RON 7'624.- als Ersatz\nfür die bei ihr angefallenen Prozesskosten und Auslagen zu entrichten. Alle\nweiteren Klagen bzw. Begehren wurden abgewiesen (act. 3/1 Rz 279 f.).\n\n2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 gelangte die Gesuchstellerin ans Obergericht des Kantons Zürich und liess um Ausstellung einer Rechtskraft- bzw.\nVollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen (act. 1).\n\n3. Den der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 auferlegten\nKostenvorschuss von CHF 4'000.- (act. 4) leistete diese am 17. Dezember\n2020 innert Frist (act. 6). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. 7) forderte\ndie Verwaltungskommission die Rechtsvertreter der Beklagten des Schiedsverfahrens unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen auf, ihr mitzuteilen, ob\nsie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten würden, und\nbejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen sowie in der Schweiz ein Zu-\n-3-\n\nstellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Gleichzeitig\nsetzte sie der Gesuchsgegnerin Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, und gewährte ihr zudem das\nrechtliche Gehör. Die Zustellung der Verfügung vom 8. Januar 2021 an die\nGesuchsgegnerin erfolgte am 4. Juni 2021 auf dem Rechtshilfeweg (act. 18\nS. 3). Ein Nachweis der erfolgreichen Zustellung an deren Rechtsvertreter\nliegt der Verwaltungskommission nicht vor. Immerhin teilte ihr die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 8. Juli 2021 mit, dass sie von den rumänischen Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin darüber orientiert worden sei,\ndass diese von der Verfügung vom 8. Januar 2021 Kenntnis erhalten hätten\n(act. 17). Jedenfalls gilt die Zustellung der besagten Verfügung mit der\nÜbermittlung an die Gesuchsgegnerin am 4. Juni 2021 als rechtmässig erfolgt. Innert angesetzter Frist bezeichnete diese weder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz, noch nahm sie zum Gesuch Stellung. Damit ist von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen. Mangels Bezeichnung eines\nZustellungsdomizils in der Schweiz sind der Gesuchsgegnerin weitere Entscheidungen androhungsgemäss (act. 7 Dispositiv-Ziffer 3) durch Publikation zu eröffnen. Eine Bestätigung, dass die Gesuchsgegnerin ihre bisherigen\nrumänischen Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren mandatiert hätte,\nliegt der Verwaltungskommission nicht vor, weshalb diese im Rubrum nicht\nweiter aufzuführen sind.\n\nII.\n\n1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 3/1 Rz 15 f.), weshalb\ndas Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden\nGesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO\ni.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung,\n-4-\n\nzumal kein entsprechender Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart\nwurde (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 3/1 Rz 11 f.).\n\n"}