3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 4/2 (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, − die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein).