2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 16. April 2020, Nr. 600564-2019, in Sachen A._____ s.a.s gegen B._____ LLC vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'743.- (Übersetzungen). -6-