Sachen der Parteien eröffnet habe (act. 8/2). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Nr. 600564-2019) vom 16. April 2020 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.- festzusetzen.