4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 16. April 2020 der Gesuchsgegnerin gleichentags per E-Mail an die im Schiedsverfahren bekannte E-Mailadresse zugestellt (act. 1 Rz 8, act. 4/4 und act. 4/4/1; vgl. zur formgültigen Zustellung von Entscheiden per E-Mail Art. 2 der Schweizerischen Schiedsordnung [Swiss Rules]). 5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 10. Juli 2020 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 16. April 2020 in -5-