4.2. Da der tatsächliche Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin demnach trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wurde in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO die Publikation der Verfügung vom 16. Juli 2020 (act. 9) im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben (act. 24). Die Publikation erfolgte am 11. Juni 2021 (act. 25). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die erwähnte Verfügung damit als der Gesuchsgegnerin am 11. Juni 2021 zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.