3. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 (act. 9) wurde der Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 6. Juli 2020 sodann auf dem Rechtshilfeweg übermittelt und Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen sowie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden, sondern wurde mit dem Vermerk, -3- dass sich die Gesuchsgegnerin nicht an den bekannten Adressen befinden würde, retourniert (act. 20).