Ebenfalls mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde die Gesuchstellerin angehalten, dem Gericht den Nachweis zu erbringen, dass beim schweizerischen Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung pendent sei. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. Juli 2020 nach (act. 7, act. 8/2).