2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich des besagten Schiedsspruchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (act. 5) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- leistete sie am 9. Juli 2020 innert Frist (act. 6). Ebenfalls mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde die Gesuchstellerin angehalten, dem Gericht den Nachweis zu erbringen, dass beim schweizerischen Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung pendent sei.