Darin wurde die dortige Beklagte und hiesige Gesuchsgegnerin verpflichtet, der dortigen Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin Euro 200'000.71 und Euro 6'215.20 zuzüglich 10 % Zins ab dem Zeitpunkt der Fällung des Schiedsspruchs zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin zur Leistung von weiteren, im Schiedsspruch näher dargelegten Zinszahlungen sowie zur Übernahme der angefallenen Gerichtskosten und der Anwaltskosten der Gesuchstellerin verpflichtet. Alle übrigen Begehren wurden abgewiesen (act. 4/2 S. 28).