{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2021-07-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG200005_2021-07-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG200005-O7.pdf", "Checksum": "bb2b0cf4f49eca9f0e79ca58ebf6c675"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG200005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.07.2021 PG200005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:24:04", "Checksum": "77e0b1226b4795d9bab1585b920e9603", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.07.2021 PG200005\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG200005-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nlic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 13. Juli 2021\n\nin Sachen\n\nA._____ s.a.s.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ LLC,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Schiedsspruch/Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 16. April 2020 fällte der Einzelschiedsrichter Dr. C._____ der Swiss\nChambers' Arbitration Institution in einem zwischen der A._____ s.a.s. (fortan: Gesuchstellerin) und der B._____ LLC (fortan: Gesuchsgegnerin) bestehenden Rechtsstreit den Schiedsspruch Nr. 600564-2019 (act. 4/2). Darin\nwurde die dortige Beklagte und hiesige Gesuchsgegnerin verpflichtet, der\ndortigen Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin Euro 200'000.71 und Euro 6'215.20 zuzüglich 10 % Zins ab dem Zeitpunkt der Fällung des Schiedsspruchs zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin zur Leistung von\nweiteren, im Schiedsspruch näher dargelegten Zinszahlungen sowie zur\nÜbernahme der angefallenen Gerichtskosten und der Anwaltskosten der\nGesuchstellerin verpflichtet. Alle übrigen Begehren wurden abgewiesen (act.\n4/2 S. 28).\n\n2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht\ndes Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich des besagten\nSchiedsspruchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (act. 5) auferlegten\nKostenvorschuss von Fr. 4'000.- leistete sie am 9. Juli 2020 innert Frist\n(act. 6). Ebenfalls mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde die Gesuchstellerin\nangehalten, dem Gericht den Nachweis zu erbringen, dass beim schweizerischen Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung pendent sei. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe\nvom 13. Juli 2020 nach (act. 7, act. 8/2).\n\n3. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 (act. 9) wurde der Gesuchsgegnerin die\nVerfügung vom 6. Juli 2020 sodann auf dem Rechtshilfeweg übermittelt und\nFrist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen sowie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Die Verfügung konnte der\nGesuchsgegnerin nicht zugestellt werden, sondern wurde mit dem Vermerk,\n-3-\n\ndass sich die Gesuchsgegnerin nicht an den bekannten Adressen befinden\nwürde, retourniert (act. 20).\n\n4.1. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 (act. 21) wurde daher die Gesuchstellerin\naufgefordert, eine aktuelle Adresse der Gesuchsgegnerin beizubringen oder\nnachzuweisen, dass sie sich erfolglos um die Feststellung einer Adresse\nbemüht habe. Innert Frist informierte die Gesuchstellerin die Verwaltungskommission darüber, dass die Gesuchsgegnerin gemäss ihren Abklärungen\nan den bekannten und im Rubrum aufgeführten Adressen registriert sei, jedoch vor Ort keine verantwortliche Person habe ausfindig gemacht werden\nkönnen (act. 22).\n\n4.2. Da der tatsächliche Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin demnach trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wurde in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO die Publikation der Verfügung vom\n16. Juli 2020 (act. 9) im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben (act. 24). Die Publikation erfolgte am 11. Juni 2021 (act. 25). Gemäss\nArt. 141 Abs. 2 ZPO gilt die erwähnte Verfügung damit als der Gesuchsgegnerin am 11. Juni 2021 zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer\nStellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch\nhat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 9) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen\nund werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen.\n\nII.\n\n1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 4/2 Rz 28), weshalb das\nObergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m.\n§ 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangen\nvereinbarungsgemäss die Regeln des Arbitration Institute of the Chamber of\n-4-\n\nCommerce zur Anwendung. So hielten die Parteien in der der Rechtsstreitigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung folgendes fest: \"All disputes arising\nfrom this Contract, which have not been settled by parties in negotiations, shall be submitted\nfor consideration to the Arbitration Institute of the Chamber of Commerce (in Zurich, Switzerland) in accordance with the its Rules.\" (act. 4/2 Rz 27 und 31 f.). Mangels eines\n\nentsprechenden Ausschlusses der Bestimmungen von dessen 12. Kapitel ist\nauf das vorliegende Verfahren sodann das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) anwendbar (vgl.\nArt. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).\n\n"}