2.5. Zusammenfassend ist demnach hinsichtlich der Bestellung des gesuchsgegnerischen Parteischiedsrichters von einer treuwidrigen Ausübung des Wahlrechts im Sinne von § 19 Abs. 2 des vorgenannten Reglements (act. 4/5) bzw. § 24 Abs. 1 der erwähnten Verfahrensordnung (act. 4/6) und damit von einer Säumnis auszugehen. Gestützt auf Art. 362 ZPO ist daher eine ersatzweise Ernennung eines Parteischiedsrichters vorzunehmen.