Auch weitere Abklärungen der Gesuchstellerin führten nicht zum gewünschten Erfolg (vgl. act. 4/27). Dieses treuwidrige und verzögernde Verhalten muss sich der Gesuchsgegner entgegen halten lassen. Hätte er das - notabene von ihm eingeleitete Schiedsverfahren - beenden wollen, hätte er seine diesbezügliche Klage offiziell zurückziehen müssen. Die Verweigerung der Bekanntgabe der aktuellen Kontaktdaten des von ihm ernannten Parteischiedsrichters und die damit einhergehende faktische Verhinderung der Kontaktaufnahme mit diesem ist hingegen treuwidrig und einer Säumnis gleichzusetzen.