Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 bestätigte der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin, dass Dr. E._____ seit einiger Zeit im Ausland tätig sei. Trotz entsprechender Aufforderung der Gesuchstellerin weigerte er sich aber, weitere Informationen über den von ihm bestellten Parteischiedsrichter offenzulegen (act. 4/13). So war es der Gesuchstellerin bzw. dem von ihr ernannten Parteischiedsrichter Dr. G._____ nicht möglich, in den Besitz der aktuellen Adresse des gesuchsgegnerischen Parteischiedsrichters zu gelangen. Auch weitere Abklärungen der Gesuchstellerin führten nicht zum gewünschten Erfolg (vgl. act. 4/27).