Grundsätzlich haben damit beide Parteien des Schiedsverfahrens einen Parteischiedsrichter bestellt. Zu prüfen ist indes, ob seitens des Gesuchsgegners ein Fall von treuwidriger Ausübung des Wahlrechts vorliegt, welcher einer Säumnis gleichzusetzen ist und eine ersatzweise Bestellung seines Parteischiedsrichters notwendig macht. Hinsichtlich der Wahl der Person von Dr. E._____ bestehen zwar gute Gründe dafür, davon auszugehen, dass dieser das Mandat als Parteischiedsrichter bereits mangels Unabhängigkeit - 10 -