Wie dargelegt, informierte der Gesuchsgegner die Standeskommission A._____-Verband mit Schreiben vom 23. März 2018 (act. 4/9) über die Bezeichnung von Dr. E._____ als Parteischiedsrichter und forderte die Gegenseite auf, ihren Schiedsrichter zu bezeichnen. Diese ernannte am 23. April 2018 innert dreissig Tagen Dr. (recte: G._____) G._____ als Parteischiedsrichter (act. 4/10/1). Gleichzeitig lehnte sie den vom Gesuchsgegner bezeichneten Parteischiedsrichter ab und berief sich auf den Ausstandsgrund nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO. Grundsätzlich haben damit beide Parteien des Schiedsverfahrens einen Parteischiedsrichter bestellt.