2.3. Art. 360 ff. ZPO wurden primär auf eine Säumnis der im Schiedsverfahren als Beklagte auftretenden Partei ausgerichtet. In casu liegt indes eine andere Sachlage vor. Hier ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner als Kläger im Schiedsverfahren säumig ist. Die obgenannten Bestimmungen kommen daher lediglich sinngemäss zur Anwendung. Wie dargelegt, informierte der Gesuchsgegner die Standeskommission A._____-Verband mit Schreiben vom 23. März 2018 (act. 4/9) über die Bezeichnung von Dr. E._____ als Parteischiedsrichter und forderte die Gegenseite auf, ihren Schiedsrichter zu bezeichnen.