2.2. Im Weiteren kann Art. 362 Abs. 1 lit. c ZPO zufolge das staatliche Gericht angerufen werden, wenn sich die beiden Parteischiedsrichter nicht innert dreissig Tagen seit ihrer Ernennung über die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten einigen und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht bzw. diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt.