362 N 12 mit Hinweisen). Säumig ist eine Partei somit dann, wenn sie innert der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Einer Säumnis gleichzusetzen ist die Ausübung des Wahlrechts in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise. Eine solche liegt beispielsweise vor im Falle der Bezeichnung einer Person als Parteischiedsrichter, deren fehlende Mandatsannahme absehbar ist oder welche infolge weiter Entfernung ohnehin nicht mitwirken wird. Ebenfalls von Säumnis auszugehen ist in Fällen, in denen eine Partei als Parteischiedsrichter eine Person ernennt, hinsichtlich welcher -9-