§ 24 Abs. 1 der besagten Verfahrensordnung (act. 4/6) zufolge hat die Anrufung des Schiedsgerichts durch Ernennung des eigenen Schiedsrichters und durch schriftliche Mitteilung an die Gegenseite verbunden mit der Aufforderung, ihren Schiedsrichter zu bezeichnen, zu erfolgen. Der ergänzend zur Anwendung gelangende Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO sieht sodann eine Ernennungsfrist von dreissig Tagen seit der Aufforderung vor. Letztere ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen).