35 Abs. 2 der Statuten sowie Art. 19 Abs. 2 des Reglements über die Standeskommission und über das unabhängige Schiedsgericht 2007 (act. 4/5) sehen sodann vor, dass die Gesuchstellerin und das Mitglied im Falle einer Streitigkeit je einen Schiedsrichter ernennen, welche gemeinsam den Obmann bezeichnen. Dabei richtet sich das Verfahren nach dem dritten Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Verfahrensordnung zum Reglement über die Standeskommission und über das unabhängige Schiedsgericht 2007 (act. 4/2 Art. 37 Abs. 1, act. 4/5 Art. 19 Abs. 3). § 24 Abs. 1 der besagten Verfahrensordnung (act. 4/6)