362 N 11). Dabei dürfen die Parteien die Ernennung des Schiedsgerichts durch Parteivereinbarung regeln und ist lediglich im Falle des Fehlens einer solchen auf die Bestimmungen in Art. 360 ff. ZPO abzustellen (BSK ZPO-Habegger, Artt. 360 N 2 und 361 N 1).