1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Nach Art. 19 Abs. 4 des massgeblichen Reglements über die Standeskommission und über das unabhängige Schiedsgericht bestimmt sich der Sitz des Schiedsgerichts nach der Verhandlungssprache. Ist diese - wie vorliegend - Deutsch, befindet sich der Sitz in Zürich (act. 4/5; vgl. zur Massgeblichkeit des Reglements act. 4/7 E. I.3). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben.