Eine Abberufung von Dr. E._____ komme mangels Führung des Schiedsverfahrens durch diesen nicht in Frage. Ebenso wenig könne ein Ausstandsgesuch gestellt werden, da Dr. E._____ die Ablehnung bis anhin nicht bestritten habe. Der Mangel im Schiedsverfahren könne nur mit der ersatzweisen Ernennung eines Schiedsrichters durch das Obergericht geheilt werden. Es sei daher für den Gesuchsgegner durch das Obergericht ein solcher zu bezeichnen.