Eine Antwort sei aber nie eingetroffen, weshalb sie, die Gesuchstellerin, gegenüber dem Gesuchsgegner am 1. November 2019 ihre Anliegen schriftlich wiederholt habe. Zwar habe der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin in der Folge erneut vertröstet, aber ihr schliesslich keine Antwort zu den offenen Punkten zukommen lassen. Der vom Gesuchsgegner ernannte Schiedsrichter Dr. E._____ sei nicht erreichbar, mit der Folge, dass das Schiedsverfahren nicht fortgeführt werden könne. Die Ernennung sei daher als nicht erfolgt zu betrachten. Einziges Ziel des Gesuchsgegners sei es, das Schiedsverfahren zu verhindern. Eine Abberufung von Dr. E.___