Am 2. September 2019 informierte der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin schliesslich darüber, dass er über das Schreiben vom 16. August 2019 in Kenntnis gesetzt worden sei (act. 4/24). Der Gesuchsgegner wusste demnach zu diesem Zeitpunkt, dass die Gesuchstellerin den von ihm ernannten Parteischiedsrichter ablehnte bzw. ihn aufforderte, einen neuen Parteischiedsrichter zu bezeichnen. Damit musste der Gesuchsgegner, nachdem er das Schiedsverfahren eingeleitet hatte, auch davon ausgehen, dass das Obergericht im Rahmen eines "Hilfsverfahrens" im Sinne von Art.