Lediglich das Schreiben der Gesuchstellerin vom 16. August 2019 (act. 4/23) erreichte den Gesuchsgegner (act. 4/24). Darin teilte sie dem Gesuchsgegner mit, dass Dr. E._____ als Parteischiedsrichter weiterhin abgelehnt werde und infolge Unerreichbarkeit des besagten Schiedsrichters eine neue Person als solche zu bezeichnen sei, sofern keine aktuelle Adresse von Dr. E._____ bekannt gegeben werde. Am 2. September 2019 informierte der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin schliesslich darüber, dass er über das Schreiben vom 16. August 2019 in Kenntnis gesetzt worden sei (act. 4/24).