schiedsrichter ab (act. 4/10/1-2, act. 4/11/1-2), wovon der Gesuchsgegner spätestens am 19. Oktober 2018 Kenntnis erhielt (act. 4/13). Weitere schriftliche Korrespondenz der Gesuchstellerin und des von ihr bereits am 23. April 2018 (act. 4/10/1) ernannten Parteischiedsrichters Dr. G._____, H._____ AG, … [Adresse], konnte weder dem Gesuchsgegner noch Dr. E._____ zugestellt werden. Lediglich das Schreiben der Gesuchstellerin vom 16. August 2019 (act. 4/23) erreichte den Gesuchsgegner (act. 4/24).