Gegen diesen Beschluss erhob der Gesuchsgegner das Rechtsmittel der Revision, welches von der Standeskommission am 5. Februar 2018 negativ beurteilt wurde (act. 4/8). Gegen diesen erneuten negativen Entscheid erhob der Gesuchsgegner sodann mit Eingabe vom 23. März 2018 "das zulässige Rechtsmittel" und rief gestützt auf Dispositiv Ziffer 6 des Entscheides vom 2. November 2017 (act. 4/7 DZ 6) hilfsweise das unabhängige Schiedsgericht an (act. 4/9). Zudem ernannte er Dr. E._____, c/o F._____ Steuerberatungsgesellschaft, … [Adresse], als Parteischiedsrichter. Es war somit der Gesuchsgegner selbst, welcher das Schiedsverfahren einleitete. In der Folge lehnte die Gesuchstellerin Dr. E.___