Aber auch wenn die Retournierung durch eine Drittperson veranlasst wurde, welche für die gerichtlichen Sendungen über keine Ermächtigung zu deren Annahme verfügte, ist von gültigen Zustellungen auszugehen. Dem Entscheid der Standeskommission von A._____- Verband vom 2. November 2017, Nr. 03-2016/17-2, zufolge wurde der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 15'000.- verpflichtet, nachdem festgestellt worden war, dass er Berufs- und Standesregeln verletzt hatte (act. 4/7). Gegen diesen Beschluss erhob der Gesuchsgegner das Rechtsmittel der Revision, welches von der Standeskommission am 5. Februar 2018 negativ beurteilt wurde (act. 4/8).