ZPO gelten Zustellungen als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Nach Art. 138 Abs. 3 ZPO ist zudem von einer erfolgreichen Zustellung auszugehen (sog. Zustellfiktion), wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wurde, die Empfängerin oder der Empfänger aber mit einer Zustellung rechnen musste (lit. a) oder die Adressatin bzw. der Adressat die Annahme verweigerte und dies von der überbringenden Person festgehalten wurde (lit. b).