3. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (act. 7) gewährte die Verwaltungskommission dem Gesuchsgegner sodann das rechtliche Gehör und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Nachdem die Verfügung in ein Postfach umgeleitet und dort von D._____, einem Angestellten des Postfachinhabers, am 2. Juni 2020 in Empfang genommen worden war (act. 7), wurde diese dem Obergericht am 9. Juni 2020 zusammen mit der Verfügung vom 8. Mai 2020 (act. 5) ungeöffnet und mit dem Vermerk "Retour, da keine Vollmacht! Adressat ist ins Ausland gezügelt, daher kein Domizil / kein Wohnsitz hier!" zurückgeschickt.