{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-07-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG200003_2020-07-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG200003-O5.pdf", "Checksum": "a3104f1e105ea967506d4a729f4a9697"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG200003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2020 PG200003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:18", "Checksum": "01e3635639e2fd3611ce74a8f60692cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2020 PG200003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n bzw. Unparteilichkeit hätte ablehnen müssen. Ein offenkundiger Fall von fehlender Unabhängigkeit, welcher einer Säumnis gleichkäme, liegt indes nicht\nvor. Dies wird denn auch von der Gesuchstellerin nicht behauptet. Vielmehr\nging auch sie in ihren Schreiben an den Gesuchsgegner bzw. Dr. E._____\nlediglich von einer mutmasslichen Verwandtschaft aus (act. 4/10/1-2,\nact. 4/11/1-2). Insoweit bestehen keine Hinweise auf eine treuwidrige Ausübung des Wahlrechts. Eine solche muss indes aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Gesuchsgegner am 23. März 2018 eine Person als\nParteischiedsrichter ernannte, welche offenbar nur kurze Zeit später ihre Tätigkeit ins Ausland verlegte und nicht mehr erreichbar war. Mit Schreiben\nvom 19. Oktober 2018 bestätigte der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin, dass Dr. E._____ seit einiger Zeit im Ausland tätig sei. Trotz\nentsprechender Aufforderung der Gesuchstellerin weigerte er sich aber, weitere Informationen über den von ihm bestellten Parteischiedsrichter offenzulegen (act. 4/13). So war es der Gesuchstellerin bzw. dem von ihr ernannten\nParteischiedsrichter Dr. G._____ nicht möglich, in den Besitz der aktuellen\nAdresse des gesuchsgegnerischen Parteischiedsrichters zu gelangen. Auch\nweitere Abklärungen der Gesuchstellerin führten nicht zum gewünschten Erfolg (vgl. act. 4/27). Dieses treuwidrige und verzögernde Verhalten muss\nsich der Gesuchsgegner entgegen halten lassen. Hätte er das - notabene\nvon ihm eingeleitete Schiedsverfahren - beenden wollen, hätte er seine\ndiesbezügliche Klage offiziell zurückziehen müssen. Die Verweigerung der\nBekanntgabe der aktuellen Kontaktdaten des von ihm ernannten Parteischiedsrichters und die damit einhergehende faktische Verhinderung der\nKontaktaufnahme mit diesem ist hingegen treuwidrig und einer Säumnis\ngleichzusetzen.\n\n2.4. Im Weiteren ergibt sich eine Säumnis des Gesuchsgegners aus seinem\ntreuwidrigen Verhalten im Rahmen der Bestellung des Obmannes. Aus der\nins Recht gereichten Korrespondenz geht hervor, dass die Gesuchstellerin\nden Gesuchsgegner und Dr. E._____ mehrfach anschrieb und versuchte,\ndas Verfahren fortzuführen. Während sie sich anfänglich auf die Ablehnung\ndes gesuchsgegnerischen Parteischiedsrichters fokussierte (act. 4/10-11,\n- 11 -\n\nact. 4/14-15), ersuchte ihr Parteischiedsrichter Dr. E._____ in der Folge um\nTerminvorschläge für die Bestellung eines Obmannes (act. 4/17, act. 4/21).\nDieser Aufforderung kam der gesuchsgegnerische Parteischiedsrichter nicht\nnach. Zwar gelangte er wohl gar nie in den Besitz dieser Schreiben, welche\nallesamt dem Absender retourniert wurden (act. 4/18 und act. 4/22). Jedoch\nhatte der Gesuchsgegner selbst spätestens am 2. September 2019 von den\nerfolglosen Kontaktversuchen Kenntnis (act. 4/24). Trotzdem verweigerte er\nin der Folge ganz bewusst die Bekanntgabe der massgeblichen Kontaktdaten und verhinderte damit eine gemeinsame Ernennung des Obmannes.\nInsgesamt betrachtet ist dieses Verhalten des Gesuchgegners ebenfalls als\ntreuwidrig zu qualifizieren.\n\n2.5. Zusammenfassend ist demnach hinsichtlich der Bestellung des gesuchsgegnerischen Parteischiedsrichters von einer treuwidrigen Ausübung des\nWahlrechts im Sinne von § 19 Abs. 2 des vorgenannten Reglements\n(act. 4/5) bzw. § 24 Abs. 1 der erwähnten Verfahrensordnung (act. 4/6) und\ndamit von einer Säumnis auszugehen. Gestützt auf Art. 362 ZPO ist daher\neine ersatzweise Ernennung eines Parteischiedsrichters vorzunehmen.\n\n3. Auf entsprechende Anfrage (act. 8) hin hat sich Rechtsanwalt lic. iur.\nI._____, J._____ [Kanzlei], … [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichter auszuüben. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 11). Rechtsanwalt lic. iur.\nI._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichter für den Gesuchsgegner zu ernennen.\n\nIV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 8'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der\nGesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der\nGesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über\n- 12 -\n\nderen endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das\nSchiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das\nvorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche\nGericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid\ni.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein\npositiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger,\nArt. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber, Art. 362 N 52; vgl. auch BSK IPRG-\nPeter/Legler, Art. 179 N 33b) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO-\nDasser, Art. 362 N 11; vgl. auch Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren\nKostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG,\n2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22).\n\n"}