{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-07-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG200003_2020-07-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG200003-O5.pdf", "Checksum": "a3104f1e105ea967506d4a729f4a9697"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG200003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2020 PG200003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:18", "Checksum": "01e3635639e2fd3611ce74a8f60692cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2020 PG200003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nauch nicht aus den Akten (act. 4/2-28). Mit seinem Beitritt als ordentliches\nMitglied hat sich der Gesuchsgegner den in den Statuten der Gesuchstellerin und den in den damit einhergehenden Erlassen und Reglementen enthaltenen Bestimmungen unterworfen (act. 4/3 Art. 14 Abs. 3, act. 4/2 Art. 10\nlit. h, act. 4/2 Art. 15 lit. h, act. 4/2 Art. 4). Diese sind demnach für die Frage\nder gültigen Bestellung des Schiedsgerichts massgeblich (vgl. Art. 361\nAbs. 1 ZPO). Nach Art. 360 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 der Statuten\n2007 (act. 4/2) tagt das Schiedsgericht in Dreierbesetzung. Art. 35 Abs. 2\nder Statuten sowie Art. 19 Abs. 2 des Reglements über die Standeskommission und über das unabhängige Schiedsgericht 2007 (act. 4/5) sehen sodann vor, dass die Gesuchstellerin und das Mitglied im Falle einer Streitigkeit je einen Schiedsrichter ernennen, welche gemeinsam den Obmann bezeichnen. Dabei richtet sich das Verfahren nach dem dritten Teil der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung und der Verfahrensordnung zum Reglement über die Standeskommission und über das unabhängige Schiedsgericht 2007 (act. 4/2 Art. 37 Abs. 1, act. 4/5 Art. 19 Abs. 3). § 24 Abs. 1 der\nbesagten Verfahrensordnung (act. 4/6) zufolge hat die Anrufung des\nSchiedsgerichts durch Ernennung des eigenen Schiedsrichters und durch\nschriftliche Mitteilung an die Gegenseite verbunden mit der Aufforderung, ihren Schiedsrichter zu bezeichnen, zu erfolgen. Der ergänzend zur Anwendung gelangende Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO sieht sodann eine Ernennungsfrist von dreissig Tagen seit der Aufforderung vor. Letztere ist zwar an keine\nForm gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Säumig ist eine\nPartei somit dann, wenn sie innert der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Einer Säumnis gleichzusetzen ist die Ausübung des Wahlrechts in einer gegen Treu und Glauben\nverstossenden Weise. Eine solche liegt beispielsweise vor im Falle der Bezeichnung einer Person als Parteischiedsrichter, deren fehlende Mandatsannahme absehbar ist oder welche infolge weiter Entfernung ohnehin nicht\nmitwirken wird. Ebenfalls von Säumnis auszugehen ist in Fällen, in denen\neine Partei als Parteischiedsrichter eine Person ernennt, hinsichtlich welcher\n-9-\n\nbereits von Beginn weg ein offenkundiger Ablehnungsgrund besteht bzw.\nderen Bezeichnung den einzigen Zweck verfolgt, die Bestellung des\nSchiedsgerichts zu hintertreiben oder zumindest zu verzögern (BSK ZPO-\nHabegger, Art. 362 N 12a; Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen\n2014, Rz 844; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht,\n2. Auflage, Zürich 1993, § 20 IV S. 124).\n\n2.2. Im Weiteren kann Art. 362 Abs. 1 lit. c ZPO zufolge das staatliche Gericht\nangerufen werden, wenn sich die beiden Parteischiedsrichter nicht innert\ndreissig Tagen seit ihrer Ernennung über die Wahl der Präsidentin oder des\nPräsidenten einigen und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die\nErnennung vorsieht bzw. diese die Mitglieder nicht innert angemessener\nFrist ernennt.\n\n2.3. Art. 360 ff. ZPO wurden primär auf eine Säumnis der im Schiedsverfahren\nals Beklagte auftretenden Partei ausgerichtet. In casu liegt indes eine andere Sachlage vor. Hier ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner als Kläger im\nSchiedsverfahren säumig ist. Die obgenannten Bestimmungen kommen daher lediglich sinngemäss zur Anwendung. Wie dargelegt, informierte der\nGesuchsgegner die Standeskommission A._____-Verband mit Schreiben\nvom 23. März 2018 (act. 4/9) über die Bezeichnung von Dr. E._____ als Parteischiedsrichter und forderte die Gegenseite auf, ihren Schiedsrichter zu\nbezeichnen. Diese ernannte am 23. April 2018 innert dreissig Tagen\nDr. (recte: G._____) G._____ als Parteischiedsrichter (act. 4/10/1). Gleichzeitig lehnte sie den vom Gesuchsgegner bezeichneten Parteischiedsrichter\nab und berief sich auf den Ausstandsgrund nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO.\nGrundsätzlich haben damit beide Parteien des Schiedsverfahrens einen Parteischiedsrichter bestellt. Zu prüfen ist indes, ob seitens des Gesuchsgegners ein Fall von treuwidriger Ausübung des Wahlrechts vorliegt, welcher einer Säumnis gleichzusetzen ist und eine ersatzweise Bestellung seines Parteischiedsrichters notwendig macht. Hinsichtlich der Wahl der Person von\nDr. E._____ bestehen zwar gute Gründe dafür, davon auszugehen, dass\ndieser das Mandat als Parteischiedsrichter bereits mangels Unabhängigkeit\n- 10 -\n\n"}