{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-07-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG200003_2020-07-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG200003-O5.pdf", "Checksum": "a3104f1e105ea967506d4a729f4a9697"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG200003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2020 PG200003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:18", "Checksum": "01e3635639e2fd3611ce74a8f60692cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2020 PG200003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n Antwort sei ausgeblieben. Auch ein erneuter Kontaktversuch zu Dr. E._____\nim Februar 2019 sei erfolglos geblieben. Am 12. März 2019 habe sich Dr.\nG._____ zwecks Konstituierung des Schiedsgerichts an den gesuchsgegnerischen Parteischiedsrichter gewandt. Auch dieses Schreiben sei ohne Antwort geblieben bzw. ungeöffnet retourniert worden. Weitere Korrespondenz\nan Dr. E._____ im April 2019 sei ebenfalls ungeöffnet zurückgeschickt worden. Infolge der fehlenden Erreichbarkeit von Dr. E._____ habe sie, die Gesuchstellerin, sich im August 2019 an den Gesuchsgegner gewandt und ihn\nersucht, eine aktuelle Adresse von Dr. E._____ bekannt zu geben oder einen anderen Schiedsrichter zu ernennen. Am 2. September 2019 habe dieser in Aussicht gestellt, Ende September 2019 zum Ersuchen Stellung zu\nnehmen. Eine Antwort sei aber nie eingetroffen, weshalb sie, die Gesuchstellerin, gegenüber dem Gesuchsgegner am 1. November 2019 ihre Anliegen schriftlich wiederholt habe. Zwar habe der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin in der Folge erneut vertröstet, aber ihr schliesslich keine Antwort zu\nden offenen Punkten zukommen lassen. Der vom Gesuchsgegner ernannte\nSchiedsrichter Dr. E._____ sei nicht erreichbar, mit der Folge, dass das\nSchiedsverfahren nicht fortgeführt werden könne. Die Ernennung sei daher\nals nicht erfolgt zu betrachten. Einziges Ziel des Gesuchsgegners sei es,\ndas Schiedsverfahren zu verhindern. Eine Abberufung von Dr. E._____\nkomme mangels Führung des Schiedsverfahrens durch diesen nicht in Frage. Ebenso wenig könne ein Ausstandsgesuch gestellt werden, da\nDr. E._____ die Ablehnung bis anhin nicht bestritten habe. Der Mangel im\nSchiedsverfahren könne nur mit der ersatzweisen Ernennung eines Schiedsrichters durch das Obergericht geheilt werden. Es sei daher für den Gesuchsgegner durch das Obergericht ein solcher zu bezeichnen.\n\n2. Der Gesuchsgegner nahm innert Frist zum Ersuchen der Gesuchstellerin\nkeine Stellung. Androhungsgemäss ist daher aufgrund der Akten zu entscheiden (act. 7 Dispositiv Ziffer 2).\n-7-\n\nIII.\n\n1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern nach\nArt. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Nach Art. 19 Abs. 4 des massgeblichen Reglements über die Standeskommission und über das unabhängige Schiedsgericht bestimmt sich der Sitz des Schiedsgerichts nach der\nVerhandlungssprache. Ist diese - wie vorliegend - Deutsch, befindet sich der\nSitz in Zürich (act. 4/5; vgl. zur Massgeblichkeit des Reglements act. 4/7\nE. I.3). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. In sachlicher Hinsicht ist die Verwaltungskommission des\nObergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1\nder Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November\n2010 [LS 212.51]).\n\n2.1. Wird dem von den Parteien in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich oder\nkonkludent gewählten Ernennungsverfahren durch eine Vertragspartei nicht\nnachgelebt und kann das Schiedsgericht deshalb nicht vollständig konstituiert werden, steht der anderen Partei die Möglichkeit zu, das zuständige\nstaatliche Gericht um dessen Ernennung zu ersuchen (Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006,\nN 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 6a; Grundmann in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 11).\nDabei dürfen die Parteien die Ernennung des Schiedsgerichts durch Parteivereinbarung regeln und ist lediglich im Falle des Fehlens einer solchen auf\ndie Bestimmungen in Art. 360 ff. ZPO abzustellen (BSK ZPO-Habegger,\nArtt. 360 N 2 und 361 N 1).\n\nBei der Gesuchstellerin handelt es sich um den Berufs- und Interessenverband der Wirtschaftsprüfer sowie der Steuer- und Treuhandexperten (act. 1\nRz 2, act. 4/2 Art. 2 Abs. 1). Der Gesuchsgegner ist offenbar ordentliches\nMitglied der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 3 der Statuten (act. 1 Rz 3,\nact. 4/7 E. I.3). Gegenteiliges behauptet er zumindest nicht und ergibt sich\n-8-\n\n"}