{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-07-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG200003_2020-07-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG200003-O5.pdf", "Checksum": "a3104f1e105ea967506d4a729f4a9697"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG200003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2020 PG200003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:18", "Checksum": "01e3635639e2fd3611ce74a8f60692cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2020 PG200003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nschiedsrichter ab (act. 4/10/1-2, act. 4/11/1-2), wovon der Gesuchsgegner\nspätestens am 19. Oktober 2018 Kenntnis erhielt (act. 4/13). Weitere schriftliche Korrespondenz der Gesuchstellerin und des von ihr bereits am\n23. April 2018 (act. 4/10/1) ernannten Parteischiedsrichters Dr. G._____,\nH._____ AG, … [Adresse], konnte weder dem Gesuchsgegner noch Dr.\nE._____ zugestellt werden. Lediglich das Schreiben der Gesuchstellerin\nvom 16. August 2019 (act. 4/23) erreichte den Gesuchsgegner (act. 4/24).\nDarin teilte sie dem Gesuchsgegner mit, dass Dr. E._____ als Parteischiedsrichter weiterhin abgelehnt werde und infolge Unerreichbarkeit des besagten\nSchiedsrichters eine neue Person als solche zu bezeichnen sei, sofern keine\naktuelle Adresse von Dr. E._____ bekannt gegeben werde. Am\n2. September 2019 informierte der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin\nschliesslich darüber, dass er über das Schreiben vom 16. August 2019 in\nKenntnis gesetzt worden sei (act. 4/24). Der Gesuchsgegner wusste demnach zu diesem Zeitpunkt, dass die Gesuchstellerin den von ihm ernannten\nParteischiedsrichter ablehnte bzw. ihn aufforderte, einen neuen Parteischiedsrichter zu bezeichnen. Damit musste der Gesuchsgegner, nachdem\ner das Schiedsverfahren eingeleitet hatte, auch davon ausgehen, dass das\nObergericht im Rahmen eines \"Hilfsverfahrens\" im Sinne von Art. 356 ff.\nZPO angerufen werden könnte, sollte er als Partei seinen Pflichten nicht\nnachkommen bzw. sollte die Gesuchstellerin als Gegenpartei von einer\nPflichtverletzung ausgehen, und mit gerichtlichen Zustellungen in dieser Angelegenheit rechnen. War es demnach nicht der Gesuchsgegner, welcher\ndie massgeblichen obergerichtlichen Verfügungen retourniert hatte, sondern\neine Drittperson, so gilt die Zustellung gestützt auf die in Art. 138 Abs. 3\nZPO enthaltene Zustellfiktion dennoch als erfolgt, da dem Gesuchsgegner\ndie Postsendungen zu Recht an die letztbekannte Adresse gesandt wurden.\nDaran vermag auch nichts zu ändern, dass die Sendungen von dieser an ein\nPostfach umgeleitet und dort von einer offenbar nicht bevollmächtigten Person in Empfang genommen wurden, da der Gesuchsgegner die Umleitung\nzu verantworten hatte. Demnach gilt die Verfügung vom 28. Mai 2020 als am\n-5-\n\n2. Juni 2020, dem Datum der Entgegennahme durch D._____ (act. 7), zugestellt. Innert Frist ging keine Eingabe des Gesuchsgegners ein.\n\nII.\n\n1.1. Die Gesuchstellerin lässt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 1) zusammengefasst vorbringen, als Berufs- und Interessenverband der Wirtschaftsprüfer, Steuer- und Treuhandexperten unterhalte sie als Organ eine Standeskommission, welche Anzeigen von Verstössen durch Mitglieder gegen\ndie Grundsätze der Standes- und Berufsregeln zum Gegenstand habe. Beim\nGesuchsgegner handle es sich um ein solches Mitglied. Gegen Entscheide\nder Standeskommission könne ein unabhängiges Schiedsgericht angerufen\nwerden.\n\n1.2. Nachdem die Standeskommission der Gesuchstellerin gestützt auf eine Anzeige der C._____ Schweiz GmbH gegen den Gesuchsgegner ein standesrechtliches Verfahren durchgeführt und mit Entscheid vom 2. November\n2017 Verstösse gegen das Berufs- und Standesrecht festgestellt habe, habe\nder Gesuchsgegner ein Revisionsbegehren gestellt. Dieses sei am\n5. Februar 2018 negativ beurteilt worden. Gegen diesen negativen Entscheid habe der Gesuchsgegner ein Rechtsmittel ergriffen und gleichzeitig\ndas unabhängige Schiedsgericht angerufen. Dabei habe er Dr. E._____, c/o\nF._____ Steuerberatungsgesellschaft, als Schiedsrichter ernannt. In der\nFolge habe sie, die Gesuchstellerin, Dr. G._____ als Parteischiedsrichter\nbezeichnet. Gleichzeitig habe sie dem Gesuchsgegner und Dr. E._____ mitgeteilt, dass sie Letzteren mangels Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ablehne. Mehrfach habe sie, die Gesuchstellerin, versucht, Dr. E._____ in dieser Angelegenheit zu erreichen. Nachdem der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin am 19. Oktober 2018 unter anderem darüber orientiert habe, dass\ner jegliche Information zur Person des von ihm ernannten Parteischiedsrichters ablehne und jener zudem seit einiger Zeit im Ausland tätig sei, habe die\nGesuchstellerin ihn am 7. Dezember 2018 unter Berücksichtigung der Frist\nvon 30 Tagen aufgefordert, einen neuen Schiedsrichter zu bezeichnen. Eine\n-6-\n\n"}