{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-07-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG200003_2020-07-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG200003-O5.pdf", "Checksum": "a3104f1e105ea967506d4a729f4a9697"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG200003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2020 PG200003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:18", "Checksum": "01e3635639e2fd3611ce74a8f60692cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2020 PG200003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG200003-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic.\niur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos\nWürgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 17. Juli 2020\n\nin Sachen\n\nA._____-Verband,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (act. 1) liess die A._____-Verband (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich folgende Anträge stellen:\n\n\"Im Schiedsverfahren zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin betreffend Entscheid der Spruchkammer (Standeskommission)\nder Gesuchstellerin in Sachen C._____ GmbH gegen den Gesuchsgegner vom 2. November 2017 sei gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. b\nZPO in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO und § 46 GOG ersatzweise ein zweiter Schiedsrichter zu ernennen, damit das Schiedsverfahren fortgesetzt werden kann;\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.\"\n\n2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (act. 5) wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.-\nzu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung\neiner Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) wurde die Verfügung per A-Post zur Kenntnisnahme\nzugestellt (act. 5). Der Kostenvorschuss ging innert Frist am 18. Mai 2020\nein (act. 6).\n\n3. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (act. 7) gewährte die Verwaltungskommission dem Gesuchsgegner sodann das rechtliche Gehör und setzte ihm eine\nFrist von zehn Tagen an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Nachdem\ndie Verfügung in ein Postfach umgeleitet und dort von D._____, einem Angestellten des Postfachinhabers, am 2. Juni 2020 in Empfang genommen\nworden war (act. 7), wurde diese dem Obergericht am 9. Juni 2020 zusammen mit der Verfügung vom 8. Mai 2020 (act. 5) ungeöffnet und mit dem\nVermerk \"Retour, da keine Vollmacht! Adressat ist ins Ausland gezügelt, daher kein Domizil / kein Wohnsitz hier!\" zurückgeschickt. Wer die Retoursendung veranlasst hatte, ob dies der Gesuchsgegner oder eine Drittperson,\n-3-\n\nnamentlich der Postfachinhaber war, ist nicht bekannt. Unabhängig von dieser Frage ist jedoch von einer gültigen Zustellung auszugehen. Gemäss\nArt. 138 Abs. 2 ZPO gelten Zustellungen als erfolgt, wenn die Sendung von\nder Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im\ngleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Nach Art. 138 Abs. 3 ZPO ist zudem von einer erfolgreichen Zustellung auszugehen (sog. Zustellfiktion), wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wurde, die Empfängerin oder der Empfänger\naber mit einer Zustellung rechnen musste (lit. a) oder die Adressatin bzw.\nder Adressat die Annahme verweigerte und dies von der überbringenden\nPerson festgehalten wurde (lit. b). Hat der Gesuchsgegner die Unterlagen\neigenhändig zurückgeschickt - was indes wegen seiner diversen Auslandaufenthalte wenig wahrscheinlich ist (vgl. act. 4/24) -, sind die Zustellungen\ninfolge vorgängiger Entgegennahme der Sendungen gestützt auf Art. 138\nAbs. 2 ZPO gültig erfolgt. Aber auch wenn die Retournierung durch eine\nDrittperson veranlasst wurde, welche für die gerichtlichen Sendungen über\nkeine Ermächtigung zu deren Annahme verfügte, ist von gültigen Zustellungen auszugehen. Dem Entscheid der Standeskommission von A._____-\nVerband vom 2. November 2017, Nr. 03-2016/17-2, zufolge wurde der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 15'000.- verpflichtet, nachdem festgestellt worden war, dass er Berufs- und Standesregeln verletzt hatte (act. 4/7). Gegen diesen Beschluss erhob der Gesuchsgegner das Rechtsmittel der Revision, welches von der Standeskommission\nam 5. Februar 2018 negativ beurteilt wurde (act. 4/8). Gegen diesen erneuten negativen Entscheid erhob der Gesuchsgegner sodann mit Eingabe vom\n23. März 2018 \"das zulässige Rechtsmittel\" und rief gestützt auf Dispositiv\nZiffer 6 des Entscheides vom 2. November 2017 (act. 4/7 DZ 6) hilfsweise\ndas unabhängige Schiedsgericht an (act. 4/9). Zudem ernannte er\nDr. E._____, c/o F._____ Steuerberatungsgesellschaft, … [Adresse], als\nParteischiedsrichter. Es war somit der Gesuchsgegner selbst, welcher das\nSchiedsverfahren einleitete. In der Folge lehnte die Gesuchstellerin Dr.\nE._____ wegen fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Partei-\n-4-\n\n"}