1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des SCAI-Schiedsgerichts vom 11. Oktober 2019 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ (Prozessnummer 600491-2017) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 900.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.