5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 9. Januar 2020 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 11. Oktober 2019 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 3/5). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des SCAI-Schiedsgerichts vom 11. Oktober 2019, Nr. 600491-2017, gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. IV.