Dabei wurde die dortige Beklagte und hiesige Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin einen Betrag von Euro 6'139'637.- zuzüglich Zins ab 15. Oktober 2012 zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Kosten für das Schiedsverfahren zu tragen und der Gesuchstellerin solche in der Höhe von Fr. 186'000.- zuzüglich Zins zurückzuerstatten, sowie der Gesuchstellerin Beträge von Fr. 705'682.04, Euro 43'361.58 sowie von RSD 2'393.54, je zuzüglich Zins, als Ersatz für die bei ihr angefallenen Prozesskosten und weiteren Kosten zu entrichten.