{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-09-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG200001_2020-09-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG200001-O5.pdf", "Checksum": "d49bfb3aa8a464c731519bea257460a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG200001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.09.2020 PG200001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:31", "Checksum": "03b42fd64058f201b711a08c3df79552", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.09.2020 PG200001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n zustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard,\nArt. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen\nSchiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der\nParteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung\nerfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat\nbzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-\nMabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkom-\nmentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girs-\nberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom\n11. Oktober 2019 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am\n14. Oktober 2019 zugestellt (act. 3/3).\n\n5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 9. Januar 2020\nkein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 11. Oktober 2019\nin Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 3/5). Auch dies wurde von der\nGesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.\n\n6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs des SCAI-Schiedsgerichts vom 11. Oktober 2019,\nNr. 600491-2017, gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um\nAusstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\nIV.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen.\n\n1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des\nVerfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung\n-5-\n\ndes Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse\nder Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich\nPG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130010-O vom 19. Dezember\n2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2 und\nPG110010-O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Dementsprechend sind auch\nkeine Parteientschädigungen zu entrichten.\n\n2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der\nSchiedsspruch des SCAI-Schiedsgerichts vom 11. Oktober 2019 in Sachen\nA._____ AG gegen die B._____ (Prozessnummer 600491-2017) vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 900.- (Übersetzungen).\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.\n\n4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an:\n− die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des\nOriginals von act. 3/1 (gegen Empfangsschein),\n− die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt,\n− die Obergerichtskasse.\n-6-\n\n6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 17. September 2020\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}