4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen. 5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/1-2, − die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, − die Obergerichtskasse.