1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. 2. Mangels eines entsprechenden Antrags der Gesuchstellerin ist ihr sodann für ihre Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 16). -8- 3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.