6. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme trotz entsprechender Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (vgl. act. 13 Rz II). Die Zustellung des vorliegenden Beschlusses erfolgt daher androhungsgemäss (act. 8 Dispositiv-Ziffer 2) mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen.