5.5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 20. Januar 2020 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 27. März 2019 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 6/4). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt, sondern sinngemäss bestätigt (act. 13 Rz III.3). 5.6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den Schiedsrichtern C._____, D._____ und E._____, vom 27. März 2019 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.