5.4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 27. März 2019 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin sodann am -7- 1. April 2019 zugestellt (act. 5 und act. 6/2-3). Das Erfordernis der ordnungsgemässen Zustellung ist damit erfüllt.