4. Soweit die Gesuchsgegnerin die Durchführung einer Verhandlung begehren sollte (act. 13 S. 7), kann dem Ersuchen nicht stattgegeben werden. Im Rahmen des Verfahrens betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist die Gesuchsgegnerin zwar anzuhören (statt vieler BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 13). Die Anhörung muss indes nicht mündlich, sondern kann auch auf schriftlichem Weg erfolgen. Eine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung besteht damit nicht. Eine solche wäre denn vorliegend aufgrund des Sitzes der Parteien im Ausland bzw. der Vertretung der Gesuchsgegnerin durch in der Türkei domizilierte Rechtsvertreter auch nicht zweckmässig.