Von einer anteilsmässigen Aufteilung sei abgesehen worden. Der Umstand, dass die massgeblichen Vertragsbestimmungen nicht zur Anwendung gelangt seien, stelle einen Verstoss gegen die internationalen öffentlichen Ordnungen dar. Die Mehrheit des Schiedsgerichts habe den Vertrag nicht nach dem Parteiwillen ausgelegt, sondern einen eigenmächtigen und unfairen Schiedsentscheid getroffen. Es sei daher keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen.