Die Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts habe mehrere Aspekte als ungewiss dargestellt. Solange sie die Punkte, hinsichtlich welcher ihrer Meinung nach keine ausreichenden Beweismittel vorlägen, nicht erläutere, sei sie nicht frei, einen solchen Entscheid zu fällen. Der Schiedsspruch sei parteiisch und beurteile die technischen Aspekte und Beweismittel nicht. Auch die der Gesuchsgegnerin im Schiedsentscheid auferlegten Anwaltskosten der Gesuchstellerin seien überhöht. Von einer anteilsmässigen Aufteilung sei abgesehen worden.